Aufgaben
Die Clearingstelle hat gemäß § 10a Abs. 1 S. 2 SächsAGSGB die Aufgabe, bei Streitigkeiten zwischen dem Leistungsberechtigten nach § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) und dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe im Einzelfall zu vermitteln und auf eine gütliche Einigung über Art und Umfang der Leistung sowie Verfahrensfragen hinzuwirken.