Clearingstelle nach SächsAGSGB beim Landesbeauftragten für Inklusion der Menschen mit Behinderungen
Beim Landesbeauftragten für Inklusion der Menschen mit Behinderungen wurde gemäß § 10a Abs. 1 Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) eine Clearingstelle eingerichtet, bei der Beschwerden über ein konkretes Handeln oder Unterlassen eines Trägers der Eingliederungshilfe (ein Sozialamt oder der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV)) eingereicht werden können.
Jede Person, die aufgrund einer Behinderung Leistungen der Eingliederungshilfe erhält, kann sich unabhängig von ihren persönlichen Verhältnissen, Staatsangehörigkeit oder Alter an die Clearingstelle wenden.
Juristische Personen des Privatrechts (z.B. Vereine oder Bürgerinitiativen) oder juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinden oder Behörden) sind grundsätzlich nicht beschwerdeberechtigt.